Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 2Artikel 9, Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (§ 232 ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (Paragraph 232, ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.
(2)Absatz 2,Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig, wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung entschieden werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12024999
Alte Dokumentnummer
N2194518661R